§ 3 NÖ BSVO 2003 Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl.Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2014BGBl. II Nr. 120/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt, dass Vorschreibungen von Behörden (§ 16 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 4 und § 83 Abs. 2) durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 08.06.2016 bis 06.03.2019

(1) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl.Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2014BGBl. II Nr. 120/2017, ist anzuwenden.

(2) Abweichend gilt, dass Vorschreibungen von Behörden (§ 16 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 4 und § 83 Abs. 2) durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden.

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