§ 2 NÖ RRM (weggefallen)

Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsEignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung dieser grundeigenen mineralischen Rohstoffe eignen.
  2. 2.Ziffer 2Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.
  3. 3.Ziffer 3Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in Anlage 1 nichts anderes ergibt.
  4. 4.Ziffer 4Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
  5. 5.Ziffer 5Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 2 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2025
Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsEignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung dieser grundeigenen mineralischen Rohstoffe eignen.
  2. 2.Ziffer 2Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.
  3. 3.Ziffer 3Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in Anlage 1 nichts anderes ergibt.
  4. 4.Ziffer 4Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
  5. 5.Ziffer 5Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 2 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

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