§ 4 NÖ RRM (weggefallen)

Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 34, 35 oder 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–23, keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraphen 34,, 35 oder 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.
  2. (2)Absatz 2In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
§ 4 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsIn den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 34, 35 oder 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–23, keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraphen 34,, 35 oder 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.
  2. (2)Absatz 2In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
§ 4 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

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