§ 10 NÖ SSWG § 10

NÖ Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die BaubewilligungBau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

a)

b) die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsbewilligung aufgenommen wird,

b)

c)

der Betrieb der gesamten elektrischen Leitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder

d)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) DieBehörde hat die Fristen nachgemäß Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit.a können vonc auf Grund eines vor Ablauf der Behörde verlängert werdenFristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn die Bauarbeitenes Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder andere Umstände dies erfordern und darum vor Fristablauf angesuchtdie Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(43) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Die BaubewilligungBau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

a)

b) die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsbewilligung aufgenommen wird,

b)

c)

der Betrieb der gesamten elektrischen Leitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder

d)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) DieBehörde hat die Fristen nachgemäß Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit.a können vonc auf Grund eines vor Ablauf der Behörde verlängert werdenFristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn die Bauarbeitenes Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder andere Umstände dies erfordern und darum vor Fristablauf angesuchtdie Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(43) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

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