§ 7 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen§ 7 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Für die Kreiswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen§ 7 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Für die Kreiswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.

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