§ 19 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten§ 19 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Für die Neubesetzung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Landes- und Kreiswahlbehörde berufen wurden, in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten§ 19 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Für die Neubesetzung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Landes- und Kreiswahlbehörde berufen wurden, in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

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