§ 20 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist zu ändern. Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitz- sowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen und Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zulässig. Der Bürgermeister kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen. Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlbeteiligten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar einzutragen.

(3) Steht das Wählerverzeichnis der letzten Wahl nicht zur Verfügung, so ist es nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 anzulegen.

(4) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis darf in diesem Fall nur auf Grund eines ausgefüllten Wähleranlageblattes erfolgen. Für die Wähleranlageblätter ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden.

(5) Zum Zwecke der Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Bürgermeister spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag die allgemeine Verpflichtung der Kammerzugehörigen zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Bürgermeister hat jedem Kammerzugehörigen spätestens am vierzehnten Tag nach dem Stichtag ein Wähleranlageblatt zuzustellen.

(6) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1992 vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes gemäß § 4 NÖ§ 20 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBlLWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 6000, kammerzugehörig sind. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes gehindert, so kann eine Person seines Vertrauens für ihn das Wähleranlageblatt ausfüllen. Für juristische Personen, die gemäß § 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz kammerzugehörig sind, sind die Wähleranlageblätter von den zeichnungsberechtigten Organen auszufüllen und zu unterfertigen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

(7) Der Bürgermeister hat die Wähleranlageblätter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes zusteht. Bejahendenfalls ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist zu ändern. Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitz- sowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen und Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zulässig. Der Bürgermeister kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen. Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlbeteiligten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar einzutragen.

(3) Steht das Wählerverzeichnis der letzten Wahl nicht zur Verfügung, so ist es nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 anzulegen.

(4) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis darf in diesem Fall nur auf Grund eines ausgefüllten Wähleranlageblattes erfolgen. Für die Wähleranlageblätter ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden.

(5) Zum Zwecke der Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Bürgermeister spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag die allgemeine Verpflichtung der Kammerzugehörigen zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Bürgermeister hat jedem Kammerzugehörigen spätestens am vierzehnten Tag nach dem Stichtag ein Wähleranlageblatt zuzustellen.

(6) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1992 vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes gemäß § 4 NÖ§ 20 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBlLWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 6000, kammerzugehörig sind. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes gehindert, so kann eine Person seines Vertrauens für ihn das Wähleranlageblatt ausfüllen. Für juristische Personen, die gemäß § 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz kammerzugehörig sind, sind die Wähleranlageblätter von den zeichnungsberechtigten Organen auszufüllen und zu unterfertigen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

(7) Der Bürgermeister hat die Wähleranlageblätter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes zusteht. Bejahendenfalls ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis einzutragen.

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