§ 10 NÖ LBVG (weggefallen)

NÖ Landesbürgerevidenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich§ 10 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Land gemäß § 5 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von 1,50 Euro für jeden zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger zu leisten, welcher nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (§ 2 Abs. 2) eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger aufweisen, welche nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (§ 2 Abs. 2) eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,–.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 21.03.2019
Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich§ 10 NÖ LBVG seit 21.03.2019 weggefallen. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Land gemäß § 5 Abs. 4 verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von 1,50 Euro für jeden zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger zu leisten, welcher nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (§ 2 Abs. 2) eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger aufweisen, welche nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (§ 2 Abs. 2) eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,–.

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