§ 28 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln§ 28 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. Es ist den wahlwerbenden Parteien gegen Ersatz der Kosten (§ 22a) auszuhändigen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln§ 28 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. Es ist den wahlwerbenden Parteien gegen Ersatz der Kosten (§ 22a) auszuhändigen.

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