§ 29 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22§ 29 NÖ) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Kreiswahlbehörde und diese die in den Wahlkreisen festgestellte Zahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22§ 29 NÖ) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Kreiswahlbehörde und diese die in den Wahlkreisen festgestellte Zahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

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