§ 35 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 4§ 35 NÖ) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Ebenso können Ergänzungsvorschläge eingebracht werden, wenn auf Grund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sich die Zahl der zu vergebenden Mandate erhöht. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 4§ 35 NÖ) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Ebenso können Ergänzungsvorschläge eingebracht werden, wenn auf Grund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sich die Zahl der zu vergebenden Mandate erhöht. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.

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