§ 38 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen§ 38 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum sechzehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen§ 38 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum sechzehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

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