§ 51 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muß, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen§ 51 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körperbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, bestraft.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muß, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen§ 51 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körperbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, bestraft.

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