§ 63 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten ungesäumt zu übermitteln§ 63 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Diese hat nach Überprüfung und Feststellung des endgültigen Bezirkswahlergebnisses die Wahlakten der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten ungesäumt zu übermitteln§ 63 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Diese hat nach Überprüfung und Feststellung des endgültigen Bezirkswahlergebnisses die Wahlakten der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

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