§ 65 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörden und die Kreiswahlbehörde haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 60 Abs. 5 § 65 NÖund 62 Abs LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammern bzw. für den Wahlkreis nach den Vorschriften des § 66 Abs. 2 bis 6 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammern und die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich des Wahlkreises telefonisch bekanntzugeben:

a)

die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirks-Landwirtschaftskammer bzw. im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

Die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

Wahlzahl;

f)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.

Die Kreiswahlbehörde hat außerdem die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen und die Zahl der Restmandate zu melden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Bezirkswahlbehörden und die Kreiswahlbehörde haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 60 Abs. 5 § 65 NÖund 62 Abs LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammern bzw. für den Wahlkreis nach den Vorschriften des § 66 Abs. 2 bis 6 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammern und die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich des Wahlkreises telefonisch bekanntzugeben:

a)

die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirks-Landwirtschaftskammer bzw. im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

Die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

Wahlzahl;

f)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.

Die Kreiswahlbehörde hat außerdem die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen und die Zahl der Restmandate zu melden.

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