§ 66 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörden bzw§ 66 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlbehörde haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 63 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 65 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind sofort telefonisch, sodann schriftlich der übergeordneten Wahlbehörde bekanntzugeben.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.

(3) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Bezirksbauernkammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Bezirksbauernkammer beträgt.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Bezirksbauernkammer, als die Wahlzahl (Abs. 3) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(5) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer im Wahlkreis zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die um eins verminderte Anzahl der Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer, als die Wahlzahl (Abs. 5) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde überwiesen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Bezirkswahlbehörden bzw§ 66 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlbehörde haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 63 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 65 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind sofort telefonisch, sodann schriftlich der übergeordneten Wahlbehörde bekanntzugeben.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.

(3) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Bezirksbauernkammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Bezirksbauernkammer beträgt.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Bezirksbauernkammer, als die Wahlzahl (Abs. 3) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(5) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer im Wahlkreis zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die um eins verminderte Anzahl der Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer, als die Wahlzahl (Abs. 5) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde überwiesen.

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