§ 70 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirks- bzw§ 70 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzmitglieder, die Kreiswahlbehörde auch die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, bei der Kreiswahlbehörde an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden und der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung gemäß Abs. 1 sind ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Bezirks- bzw§ 70 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Kreiswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzmitglieder, die Kreiswahlbehörde auch die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, bei der Kreiswahlbehörde an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden und der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung gemäß Abs. 1 sind ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

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