§ 74 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Parteien, die im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Landesgebiet kein Mandat oder weniger als 5 v§ 74 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.

(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von der Kreiswahlbehörde gemäß § 70 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 72 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen festzustellen.

(3) Auf diese Parteien sind die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl zu verteilen, die in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 zu berechnen ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Parteien, die im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Landesgebiet kein Mandat oder weniger als 5 v§ 74 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.

(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von der Kreiswahlbehörde gemäß § 70 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 72 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen festzustellen.

(3) Auf diese Parteien sind die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl zu verteilen, die in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 zu berechnen ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

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