§ 76 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen§ 76 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

c)

die Feststellungen nach §§ 74 und 75;

d)

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen und die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde ist von ihren Mitgliedern zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen§ 76 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

c)

die Feststellungen nach §§ 74 und 75;

d)

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen und die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde ist von ihren Mitgliedern zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

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