§ 21 NÖ STROG Gemeinderatsklubs

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Mindestens dreizwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.

(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.08.2015

(1) Mindestens dreizwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.

(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.

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