§ 78 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen sind von der Bezirkswahlbehörde, auf Kreis- oder Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde zu berufen§ 78 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Hiebei wird die Reihenfolge ihrer Berufung gemäß § 67 Abs. 2 bestimmt. Ist ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Kreis- oder einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet an seiner Stelle die Landeswahlbehörde. Die Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist amtsüblich zu verlautbaren.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreis- bzw. Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde amtsüblich zu verlautbaren.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen sind von der Bezirkswahlbehörde, auf Kreis- oder Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde zu berufen§ 78 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Hiebei wird die Reihenfolge ihrer Berufung gemäß § 67 Abs. 2 bestimmt. Ist ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Kreis- oder einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet an seiner Stelle die Landeswahlbehörde. Die Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist amtsüblich zu verlautbaren.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreis- bzw. Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde amtsüblich zu verlautbaren.

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