§ 83 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 2 § 83 NÖund 82 Abs LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1.

Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrundezulegen.

2.

In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung der Wahlsprengel.

3.

Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 2 § 83 NÖund 82 Abs LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1.

Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrundezulegen.

2.

In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung der Wahlsprengel.

3.

Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

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