§ 85 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 64 § 85 NÖdurch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 64 § 85 NÖdurch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

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