§ 33 NÖ STROG Gemeinderatsausschüsse

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.

(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die ZahlMindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.08.2015

(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.

(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die ZahlMindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.

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