§ 53 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.

(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.

(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher

a)

auf Vorschlag des Bürgermeisters oder

b)

wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder

c)

bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung

abberufen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.05.2022

(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.

(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.

(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher

a)

auf Vorschlag des Bürgermeisters oder

b)

wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder

c)

bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung

abberufen.

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