§ 12 NÖ VBG Ergänzungen, Hinweise

NÖ Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter Gesetzesbeschluss zitiert, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(2) Wird in einer Verordnung eine noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift zitiert, hat bei Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, bei Verordnungen der Landesregierung und sonstigen Verordnungen die Landesregierung das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(3)Anlässlich der Verlautbarung dürfen folgende Hinweise angebracht werden:

1.

bei Gesetzesbeschlüssen: Hinweise auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis (§ 58 Abs. 1 NÖ§ 65 Abs. 3 NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 10/2018), auf die den Beschlüssen des LandtagsLandtages zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien und auf umgesetztes Unionsrecht;

2.

bei Vereinbarungen: Hinweise auf Genehmigungsbeschlüsse, auf das Datum des Inkrafttretens, auf allfällige von einer Vertragspartei abgegebene Vorbehalte, auf sonstige den Bestand der Vereinbarung betreffende Rechtsakte, auf durchgeführte Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, und auf umgesetztes Unionsrecht;

3.

bei Verordnungen: Hinweise auf umgesetztes Unionsrecht.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter Gesetzesbeschluss zitiert, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(2) Wird in einer Verordnung eine noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift zitiert, hat bei Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, bei Verordnungen der Landesregierung und sonstigen Verordnungen die Landesregierung das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(3)Anlässlich der Verlautbarung dürfen folgende Hinweise angebracht werden:

1.

bei Gesetzesbeschlüssen: Hinweise auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis (§ 58 Abs. 1 NÖ§ 65 Abs. 3 NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 10/2018), auf die den Beschlüssen des LandtagsLandtages zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien und auf umgesetztes Unionsrecht;

2.

bei Vereinbarungen: Hinweise auf Genehmigungsbeschlüsse, auf das Datum des Inkrafttretens, auf allfällige von einer Vertragspartei abgegebene Vorbehalte, auf sonstige den Bestand der Vereinbarung betreffende Rechtsakte, auf durchgeführte Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, und auf umgesetztes Unionsrecht;

3.

bei Verordnungen: Hinweise auf umgesetztes Unionsrecht.

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