§ 8 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung als Kurort ist auf Antrag der Gemeinden einzuleiten, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Der Antrag muß die zur Darlegung des Vorhandenseins der nach Abs. 3 lit. b bis d erforderlichen Voraussetzungen notwendigen Nachweise enthalten. In dem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Ein Gebiet ist als Kurort anzuerkennen, wenn in ihm

a)

ein anerkanntes Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,

4.

das Vorhandensein einer Apotheke, einer Saisonapotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke je nach der Größe des Kurortes,

5.

den hygienischen Anforderungen entpsrechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

8.

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr,

9.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Badepersonals, wenn im Kurort Balneotherapie zur Anwendung gelangt,

10.

das Vorhandensein entsprechender Grünflächen.

(4) Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Die Anerkennung ist auf Kosten der einschreitenden Gemeinde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung.

(2) Das Verfahren zur Anerkennung als Kurort ist auf Antrag der Gemeinden einzuleiten, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Der Antrag muß die zur Darlegung des Vorhandenseins der nach Abs. 3 lit. b bis d erforderlichen Voraussetzungen notwendigen Nachweise enthalten. In dem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Ein Gebiet ist als Kurort anzuerkennen, wenn in ihm

a)

ein anerkanntes Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,

4.

das Vorhandensein einer Apotheke, einer Saisonapotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke je nach der Größe des Kurortes,

5.

den hygienischen Anforderungen entpsrechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

8.

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr,

9.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Badepersonals, wenn im Kurort Balneotherapie zur Anwendung gelangt,

10.

das Vorhandensein entsprechender Grünflächen.

(4) Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Die Anerkennung ist auf Kosten der einschreitenden Gemeinde im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

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