§ 12 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit.f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit.f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl einen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit.f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse (z. B. Größe und balneologische Bedeutung der Anstalt oder Kureinrichtung) nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit.f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit.f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl einen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit.f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse (z. B. Größe und balneologische Bedeutung der Anstalt oder Kureinrichtung) nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

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