§ 18 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurort hat das gesamte Gebiet zu umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurortes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

(3) Jene Gemeinde, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil als Kurort anerkannt wurde, ist Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des NÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 7400–0.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurort hat das gesamte Gebiet zu umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurortes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

(3) Jene Gemeinde, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil als Kurort anerkannt wurde, ist Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des NÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 7400–0.

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