§ 23 NÖ HK 1978

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 sowie eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen sind von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl.Nr. 272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte) beantragt.

(4) Die Zurücknahme der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 sowie eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Anerkennungen oder Bewilligungen sind von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl.Nr. 272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte) beantragt.

(4) Die Zurücknahme der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

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