§ 75 NÖ STROG Auflösung des Gemeinderates und des Stadtsenates

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).

(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.

(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.

(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten der StadtBediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.

(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).

(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.

(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.

(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten der StadtBediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.

(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.

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