§ 80 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

- nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder

-

nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder

- nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967,

-

nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,

ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.

(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die

-

auf nicht wählbare Personen lauten oder

-

auf mehrere wählbare Personen lauten oder

-

die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

-

unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.

(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:

a)

Es wird zwischen den zwei Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben.

b)

Haben mehrere Personen gleich viele gültige Stimmen bekommen, entscheidet das Los, welche zwei Personen in die engere Wahl kommen.

c)

Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für andere Personen als die in lit.a genannten abgegeben wird, ist ungültig.

d)

Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.02.2021

(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

- nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder

-

nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder

- nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967,

-

nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,

ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.

(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die

-

auf nicht wählbare Personen lauten oder

-

auf mehrere wählbare Personen lauten oder

-

die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

-

unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.

(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:

a)

Es wird zwischen den zwei Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben.

b)

Haben mehrere Personen gleich viele gültige Stimmen bekommen, entscheidet das Los, welche zwei Personen in die engere Wahl kommen.

c)

Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für andere Personen als die in lit.a genannten abgegeben wird, ist ungültig.

d)

Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

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