§ 93 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.

(4) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.

(5) Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.

(6) Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.

(7) Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.

(4) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.

(5) Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.

(6) Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.

(7) Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.

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