§ 6 NÖ TT

NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die für die Tageskinder vorgesehenen Räume müssen so gelegen sein, daß die Tagesmütter/-väter ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen können.

(2) Die Ausstattung der Räume hat kindgerecht und altersentsprechend zu sein, sodaß eine ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt und das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet ist.

(3) Die Größe der Räume muß gewährleisten, daß Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.

(4) Räumlichkeiten in Betrieben müssen zumindest 30 m² groß sein, eine Küche bzw. Küchenzeile, separate Sanitäranlagen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten umfassen. Es müssen ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 25.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.02.2021

(1) Die für die Tageskinder vorgesehenen Räume müssen so gelegen sein, daß die Tagesmütter/-väter ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen können.

(2) Die Ausstattung der Räume hat kindgerecht und altersentsprechend zu sein, sodaß eine ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt und das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet ist.

(3) Die Größe der Räume muß gewährleisten, daß Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.

(4) Räumlichkeiten in Betrieben müssen zumindest 30 m² groß sein, eine Küche bzw. Küchenzeile, separate Sanitäranlagen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten umfassen. Es müssen ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

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