§ 7 NÖ TT

NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.

Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen im Vorschulalter keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 16. Lebensjahr mitgerechnet.

(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.

(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..

Stand vor dem 25.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.02.2021

(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.

Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen im Vorschulalter keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 16. Lebensjahr mitgerechnet.

(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.

(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..

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