§ 1 NÖ SA 1975 (entfällt)

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender,

2.

Väter und Mütter, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich fallende Schule besuchen,

3.

Lehrer, die zum Personalstand einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich fallende Schule gehören oder in Einzelfällen Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

4.

weitere Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien;

b)

mit beratender Stimme:

1.

zwei Vertreter der Katholischen Kirche,

2.

ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,

3.

der Amtsdirektor des Landesschulrates,

4.

die Landesschulinspektoren und die Berufsschulinspektoren

5.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt),

6.

je ein Vertreter der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,

7.

die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates,

8.

die Landesschulsprecher.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender,

2.

Väter und Mütter, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich fallende Schule besuchen,

3.

Lehrer, die zum Personalstand einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich fallende Schule gehören oder in Einzelfällen Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

4.

weitere Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien;

b)

mit beratender Stimme:

1.

zwei Vertreter der Katholischen Kirche,

2.

ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,

3.

der Amtsdirektor des Landesschulrates,

4.

die Landesschulinspektoren und die Berufsschulinspektoren

5.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt),

6.

je ein Vertreter der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,

7.

die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates,

8.

die Landesschulsprecher.

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