§ 5 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrundezulegen, der der Präsident zuzurechnen ist.

(2) Zum Amtsführenden Präsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.

(3) Führt der Amtsführende Präsident den Vorsitz, so hat er sich als stimmberechtigtes Mitglied durch ein in gleicher Weise bestelltes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrundezulegen, der der Präsident zuzurechnen ist.

(2) Zum Amtsführenden Präsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.

(3) Führt der Amtsführende Präsident den Vorsitz, so hat er sich als stimmberechtigtes Mitglied durch ein in gleicher Weise bestelltes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

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