§ 10 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Mitglieder mit beschließender Stimme oder deren Ersatzmitglieder können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.

(2) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Als Mitglieder mit beschließender Stimme oder deren Ersatzmitglieder können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.

(2) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

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