§ 11 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die Mitglieder mit beschließender Stimme neu zu bestellen.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die Mitglieder mit beschließender Stimme neu zu bestellen.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.

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