§ 13 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines nach § 1 bestellten Mitgliedes erlischt

a)

durch Tod,

b)

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden des Kollegiums gegenüber zu erklären ist,

c)

durch Widerruf der Entsendung,

d)

durch Verweigerung des Gelöbnisses,

e)

durch Wegfall der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen,

f)

durch Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1 lit.a Z 2 bzw. 3, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu sechs Monaten außer Betracht zu bleiben hat,

g)

im Falle eines Ausspruches nach § 12

h)

(entfällt)

(2) Im Falle des Freiwerdens des Amtes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist unverzüglich die Nachbesetzung vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Amt eines nach § 1 bestellten Mitgliedes erlischt

a)

durch Tod,

b)

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden des Kollegiums gegenüber zu erklären ist,

c)

durch Widerruf der Entsendung,

d)

durch Verweigerung des Gelöbnisses,

e)

durch Wegfall der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen,

f)

durch Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1 lit.a Z 2 bzw. 3, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu sechs Monaten außer Betracht zu bleiben hat,

g)

im Falle eines Ausspruches nach § 12

h)

(entfällt)

(2) Im Falle des Freiwerdens des Amtes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist unverzüglich die Nachbesetzung vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten