§ 19 NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine einmalige Entschädigung nach § 7 Abs. 6 erfüllen, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Dabei sind nicht die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen, sondern die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine einmalige Entschädigung nach § 7 Abs. 6 erfüllen, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Dabei sind nicht die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen, sondern die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

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