§ 74 NÖ GO 1973 Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:

a)

die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden AusgabenMittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und

b)

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen EinnahmenMittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen und.

c) zur Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in Anspruch zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.08.2015 bis 31.12.2019

Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:

a)

die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden AusgabenMittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und

b)

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen EinnahmenMittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen und.

c) zur Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in Anspruch zu nehmen.

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