§ 84 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

(2) Von der in Abs. 1 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

(2) Von der in Abs. 1 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

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