§ 1 NÖ ADV (weggefallen)

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Die Bediensteten folgender Dienstzweige haben für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebene Ausbildungslehrgänge zu besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes abzulegen:

Dienstzweig gemäß § 117 DPL 1972

21 (amtstierärztlicher Dienst)

22 (amtsärztlicher Dienst)

36 (höherer Pressedienst)

37 (gehobener Pressedienst)

§ 1 NÖ ADV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2020
Die Bediensteten folgender Dienstzweige haben für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebene Ausbildungslehrgänge zu besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes abzulegen:

Dienstzweig gemäß § 117 DPL 1972

21 (amtstierärztlicher Dienst)

22 (amtsärztlicher Dienst)

36 (höherer Pressedienst)

37 (gehobener Pressedienst)

§ 1 NÖ ADV seit 30.06.2020 weggefallen.

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