§ 2 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz ist auf die im Rahmen des § 1 § 2 NÖerfolgende Verwendung personenbezogener Daten in Niederösterreich anzuwenden DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies gilt nicht für die Fälle des Abs. 3.

(2) Auf die Verwendung personenbezogener Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn die Verwendung

-

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

-

für Zwecke einer in Niederösterreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers

geschieht.

(3) Das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers ist auf eine Datenanwendung in Niederösterreich anzuwenden, wenn

-

ein Auftraggeber des privaten Bereichs

-

mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

-

personenbezogene Daten in Niederösterreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Niederösterreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

-

die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten;

-

die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Dieses Gesetz ist auf die im Rahmen des § 1 § 2 NÖerfolgende Verwendung personenbezogener Daten in Niederösterreich anzuwenden DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies gilt nicht für die Fälle des Abs. 3.

(2) Auf die Verwendung personenbezogener Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn die Verwendung

-

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

-

für Zwecke einer in Niederösterreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers

geschieht.

(3) Das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers ist auf eine Datenanwendung in Niederösterreich anzuwenden, wenn

-

ein Auftraggeber des privaten Bereichs

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mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

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personenbezogene Daten in Niederösterreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Niederösterreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

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die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten;

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die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten.

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