§ 5 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Für den privaten Bereich können

-

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

-

die sonstigen Berufsverbände und

-

vergleichbare Einrichtungen

-

mit Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist.

(2) Solche Verhaltensregeln müssen vor ihrer Veröffentlichung

-

der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt werden und

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von der Landesregierung als mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmend erachtet werden.

§ 5 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Für den privaten Bereich können

-

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

-

die sonstigen Berufsverbände und

-

vergleichbare Einrichtungen

-

mit Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist.

(2) Solche Verhaltensregeln müssen vor ihrer Veröffentlichung

-

der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt werden und

-

von der Landesregierung als mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmend erachtet werden.

§ 5 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

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