§ 6 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in § 4 § 6 NÖgenannten Grundsätze DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(2) Der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der neben dem Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in § 4 § 6 NÖgenannten Grundsätze DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(2) Der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der neben dem Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann.

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