§ 13 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Ist der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 § 13 NÖgenehmigungsfrei, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzbehörde einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 des DSG 2000 ergangenen Kundmachungen des Bundeskanzlers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegenseit 16.07.2018 weggefallen. Darüber hinaus muss

1.

für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz bestehen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2.

der Auftraggeber glaubhaft machen, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Niederösterreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat die Landesregierung trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde.

(7) Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 6 mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er

-

keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder

-

den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht;

andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Ist der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 § 13 NÖgenehmigungsfrei, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzbehörde einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 des DSG 2000 ergangenen Kundmachungen des Bundeskanzlers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegenseit 16.07.2018 weggefallen. Darüber hinaus muss

1.

für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz bestehen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2.

der Auftraggeber glaubhaft machen, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Niederösterreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat die Landesregierung trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde.

(7) Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 6 mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er

-

keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder

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den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht;

andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

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