§ 19 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde folgende Angaben über die Datenanwendung mitzuteilen:

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z. 2 ergeben, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6.

soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde und

7.

allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Eine Mitteilung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichenden Informationen darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 19 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer Datenanwendung nicht durch die angegebenen Rechtsgrundlagen gedeckt ist.

(3) Die Datenschutzbehörde hat die Mitteilung binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.

(4) Gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung ist darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.

(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid abzulehnen.

(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben auch im Verfahren hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde folgende Angaben über die Datenanwendung mitzuteilen:

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z. 2 ergeben, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6.

soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde und

7.

allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Eine Mitteilung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichenden Informationen darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 19 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer Datenanwendung nicht durch die angegebenen Rechtsgrundlagen gedeckt ist.

(3) Die Datenschutzbehörde hat die Mitteilung binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.

(4) Gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung ist darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.

(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid abzulehnen.

(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben auch im Verfahren hinsichtlich der Datenanwendungen Parteistellung, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten