§ 7 NÖ FG

NÖ Familiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

Das Land kann NÖ Familien einen FamilienpaßFamilienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

Das Land kann NÖ Familien einen FamilienpaßFamilienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

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